Hinweisgebersystem
Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht ergänzend die Möglichkeit einer externen Meldung für
Hinweisgeber vor. Zu diesem Zweck errichtet der Bund beim Bundesamt für Justiz (BfJ) die externe
Meldestelle des Bundes. Diese ist sachlich unabhängig und organisatorisch vom übrigen
Zuständigkeitsbereich des BfJ getrennt. Neben der externen Meldestelle des Bundes beim BfJ
werden weiter auch die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt für ihren speziellen
Aufgabenbereich weitergeführt.
1. Was ist ein*e Hinweisgebende*r?
Ein*e Hinweisgebende*r ist jemand, die/der mit einer Meldung hilft, Fehlverhalten oder Gefahren in
Bezug auf unser geschäftliches Handeln zu erkennen und zukünftig zu vermeiden. Das schließt alle
rechtswidrigen, missbräuchlichen und kriminellen Aktivitäten sowie jede Verletzung von gesetzlichen Verpflichtungen ein.
2. Organisation
Erste*r Ansprechpartner*in für unsere Mitarbeitenden ist ihre/seine direkte vorgesetzte Person.
Allgemeine Anlaufstellen sind unter anderem die Personalleitung oder gegebenenfalls die MAV.
Zusätzlich steht sowohl für Mitarbeitende, Klient*innen, Kooperationspartner*innen, Lieferant*innen
und andere eine interne Meldestelle zur Verfügung.
Das Hinweisgebersystem dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen
zu tatsächlichen oder vermeintlichen Verstößen und steht nicht für allgemeine Beschwerden zur
Verfügung.
Die Hinweise können schriftlich, mündlich, persönlich oder anonyme bei folgenden Kontaktdaten
abgegeben werden:
Verwaltung
Christiane Höfl
Dreiburgenstr. 26
94104 Tittling
christiane.hoefl@altenheim-sankt-marien.de
3. Schutz und Unterstützung für Hinweisgebende
Wir wollen zur Offenheit ermutigen und werden Hinweisgeber*innen unterstützen, die unter diesen
Grundsatz fallende Vorkommnisse, zu melden, selbst wenn es sich später als unbegründet
herausstellen sollte.
Hinweisgeber*innen sollen keine Benachteiligungen befürchten müssen, weil sie solche
Vorkommnisse gemeldet haben. Wer der Meinung ist, benachteiligt worden zu sein, sollte umgehend
die für die Aufdeckung von Fehlverhalten zuständige Führungskraft informieren. Sollte die
Angelegenheit damit nicht gelöst sein, ist eine förmliche Beschwerde einzureichen.
Hinweisgeber*innen dürfen weder bedroht noch in irgendeiner Form Rache an ihnen verübt werden.
Wer in solch ein Vorgehen verwickelt ist, muss mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen rechnen.
In bestimmten Fällen haben Hinweisgeber*innen auch das Recht zur Schadenersatzklage vor einem
Arbeitsgericht.
Sollten wir umgekehrt feststellen, dass ein*e Hinweisgeber*in bewusst falsche Anschuldigungen
erhoben hat, weil ihr/ihm das persönliche Vorteile verschafft, muss auch der Whistleblower
mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen rechnen.